Smart Analytics, Big Data und Cloud

Die Frage nach dem Recht an Daten

Die digitale Transformation ist in vollem Gang. Im Rahmen der Industrie-4.0-Produktion, im Smart Home oder im vernetzten Auto fallen große Datenmengen an. Aber wem gehören diese Daten? Dem Autofahrer? Dem Automobilbauer? Dem Dienstanbieter? Dieser Frage geht Rechtsanwalt Dr. Thomas Thalhofer nach.

Daten werden aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung als das neue Öl des Internets und neue Währung der digitalisierten Welt angesehen. Beispielsweise im Rahmen von Smart-Analytics-Verfahren werden Funktions- und Verbrauchsdaten von Produktionsanlagen durch an der Maschine angebrachte Sensoren erfasst oder Nutzungsdaten von internetfähigen TV-Geräten gesammelt. Aber auch im Rahmen der Industrieproduktion und im vernetzten Auto fallen immer größere Datenmengen an. Daten wohnt immer häufiger ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert inne, der einem Unternehmen einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil verschaffen kann. Daher stellt sich die Frage, wem die Rechte an diesen Daten zustehen.

Abgrenzung personenbezogener und maschinengenerierter Daten

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben und Informationen, die einer bestimmten bzw. identifizierten Person zugeordnet werden können. Bei derartigen Daten stellt sich aufgrund der Möglichkeit, sie einer bestimmten Person zuzuordnen, im Regelfall nicht gleichermaßen die problematische Frage des Rechts an diesen Daten. Denn bei personenbezogenen Daten ist derjenige Rechtsinhaber, der von der Datenerhebung betroffen ist. Eine übertragbare Rechtsposition und damit uneingeschränkte Herrschaft über die Daten wird durch den datenschutzrechtlichen Schutz jedoch nicht erlangt. Maschinengenerierte Daten sind Informationen, die durch Messung, Beobachtung, statistische Erhebung oder sonstige Aktivität durch eine Maschine oder ein Produkt gesammelt oder gespeichert werden. Dies sind beispielsweise Informationen wie Betriebsstunden, Druck, Temperatur, Kraftstoffdurchfluss und Stromverbrauch. Bei diesen Daten besteht bisher keine explizite gesetzliche Regelung, welche die Nutzung oder Erhebung dieser Daten regelt.

Der Begriff von Big Data

Im Zusammenhang mit dem Recht an Daten ist auch der Begriff Big Data näher zu betrachten. Er wird verwendet, um den Einsatz großer schnell wachsender Datenmengen und deren Speicherung in Hochleistungsdatenbanken zu beschreiben. Big Data ermöglicht unter anderem die Erstellung von Nutzerprofilen oder die Herleitung von wirtschaftlich verwertbaren Korrelationen. Durch eine Big Data Analyse kann ein Unternehmen beispielsweise zielgerichtet Marketing betreiben, aber auch Prozesse oder Produkte verbessern. Im Rahmen von Industrie 4.0 am Beispiel der Smart Factory erfolgt die Optimierung der Produktionsabläufe aufgrund der Vielzahl der Messdaten, die durch Sensoren an den Maschinen erfasst werden. Um auch diese Messdaten in den Analyseprozess aufnehmen zu können und dadurch die Auswertung und Wertschöpfung zu verbessern, ist zu klären, wem diese Daten letztlich zuzuordnen sind. Darf etwa ein Produktionsunternehmen diese Daten überhaupt verwenden, oder gehören diese z.B. dem Hersteller der Maschine, welchen man zuerst um Erlaubnis fragen müsste?

Eigentum an Daten?

Besteht nach der aktuellen Gesetzeslage überhaupt ein Eigentum an Daten? Nach § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache über diese nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Damit verleiht das Eigentum einerseits positiv ein umfassendes Nutzungsrecht und andererseits kann der Eigentümer andere von der Nutzung ausschließen (negatives Abwehrrecht). Voraussetzung ist jedoch, dass Daten eine Sache in Form von körperlichen Gegenständen darstellen. Darunter fällt zwar das physische Medium auf dem Daten gespeichert sind. Daten selbst sind jedoch gerade nicht verkörpert, sodass kein durch das Eigentum begründetes Nutzungsrecht an den Daten besteht. Um dennoch ein eigentumsähnliches Recht an Daten zu begründen, ist zu überlegen, ob das Recht an Daten als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist. Dieser Paragraf schützt aber nur die in der Vorschrift aufgezählten absoluten Rechte wie den Körper, das Leben, die Gesundheit und neben dem Eigentum auch sonstige Rechte. Über die Norm kann der Rechtsinhaber Eingriffe in sein Recht abwehren und bei einer Verletzung Schadensersatz verlangen. Voraussetzung für die Einordnung als absolutes Recht ist aber, dass das Recht Wirkung gegenüber jedermann entfaltet. Zwar erkennt die Rechtsprechung an, dass Datenbestände zu den selbstständigen vermögenswerten Gütern gehören. Die Annahme eines absoluten Rechts an Daten konnte sich bisher jedoch nicht durchsetzen. Außerdem ist unter Juristen umstritten, ob die Einordnung als sonstiges Recht neben der Abwehrkomponente auch die positive Nutzungsbefugnis beinhalten soll. Dahin gehen die Überlegungen, wenn man solche Daten als Splitter des allgemeinen Persönlichkeitsrecht ansieht, für welches der BGH eine vermögensrechtliche Stellung der betreffenden Person anerkannt hat.

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Noerr LLP
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