Smart Analytics, Big Data und Cloud

Die Frage nach dem Recht an Daten

Die digitale Transformation ist in vollem Gang. Im Rahmen der Industrie-4.0-Produktion, im Smart Home oder im vernetzten Auto fallen große Datenmengen an. Aber wem gehören diese Daten? Dem Autofahrer? Dem Automobilbauer? Dem Dienstanbieter? Dieser Frage geht Rechtsanwalt Dr. Thomas Thalhofer nach.

Vertragliche Gestaltung und Fazit

Wie beschrieben, besteht aufgrund der Schwierigkeit, eine eindeutige Zuordnung von Daten nach geltender Rechtslage vorzunehmen, eine große Notwendigkeit für vertragliche Regelungen. Zwar wird durch eine solche schuldrechtliche Vereinbarung keine dingliche und damit eigentumsähnliche Wirkung erzeugt, aber der Nutzungsumfang kann beschränkt werden und durch technische Vorkehrungen, die eine nicht berechtigte Nutzung verhindern, kann eine quasi-dingliche Wirkung erzeugt werden. Nach geltendem Recht besteht kein umfassendes dingliches Recht an Daten, das einem Eigentum an Sachen vergleichbar wäre. Zwar kann man häufig eine Güterzuweisung vornehmen, jedoch muss derjenige, welcher ein Recht an den Daten geltend machen muss, aus einem Flickenteppich von Regelungen sich ein Abwehrrecht heraussuchen, das auf seinen Fall passt, und es ist nicht gesichert, dass der konkrete Fall abgedeckt ist. In Anbetracht der weitreichenden Bedeutung von Daten erscheint eine dingliche Zuweisung überlegenswert. Dafür spricht, dass dadurch das Gesetz die Grundlage für eine geordnete und eine gerechte Verteilung des Nutzens von Big Data Anwendungen bilden würde. Andere Stimmen gehen davon aus, dass die bisher bestehende Gesetzeslage ausreichend ist. Die geltende Rechtslage birgt jedenfalls eine erhöhte Streitgefahr, da beispielsweise im Rahmen von Produktionsabläufen in der Smart Factory gerade verschiedene potenzielle Rechtsinhaber in Frage kommen. Letztlich müsste in einem solchen Gesetz der genaue Umfang der dinglichen Zuweisung geklärt werden, um eine die Arbeit der Praxis tatsächlich erleichternde Regelung zu schaffen.

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Noerr LLP
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