Smart Analytics, Big Data und Cloud

Die Frage nach dem Recht an Daten

Die digitale Transformation ist in vollem Gang. Im Rahmen der Industrie-4.0-Produktion, im Smart Home oder im vernetzten Auto fallen große Datenmengen an. Aber wem gehören diese Daten? Dem Autofahrer? Dem Automobilbauer? Dem Dienstanbieter? Dieser Frage geht Rechtsanwalt Dr. Thomas Thalhofer nach.

Recht an Daten durch Schutzgesetz?

Kann man vielleicht ein Recht an Daten aus den strafrechtlichen Normen der §§ 202a-c, 303a StGB herleiten, in dem man diese als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 ansieht? Die Normen stellen unter bestimmten Umständen das Ausspähen von geschützten Daten sowie die Beeinträchtigung von deren Integrität von Daten unter Strafe. Zwar ist unter den Juristen anerkannt, dass deren Verletzung auch zivilrechtliche Ansprüche (z.B. Schadensersatz, Unterlassung) auslöst, die der Verletzte durchsetzen kann. Daraus allein folgt jedoch keine ausschließlichkeitsrechtliche Zuweisung von Daten im Sinne eines Eigentums. Im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Zuordnung von Daten wird ein zivilrechtlicher und strafrechtlicher Schutz über das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 17, 18 UWG) herbeigeführt. Diese Regelungen führen aber wiederum nicht zu einem eigentumsähnlichen Schutz an Daten, sondern nur zu einem Abwehrrecht hinsichtlich der unbefugten Mitteilung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die möglicherweise in den Daten enthalten sind.

Urheberrechtlicher Schutz

Ein urheberrechtlicher Schutz von Big Data gemäß § 4 Abs. 2 UrhG als Datenbank setzt voraus, dass ein Sammelwerk, welches eine auf Grund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, vorliegt. Eine erforderliche Schöpfung ist bei einer reinen Datenansammlung in der Regel aber gerade nicht gegeben, sodass ein urheberrechtlicher Schutz hier ausscheidet. In Betracht könnte noch ein Schutz des Datenbankherstellers kommen. Eine Datenbank ist nach § 87 a UrhG eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mithilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Big Data ist oftmals gerade nicht im herkömmlichen Sinne nach einer bestimmten Weise geordnet. Abzugrenzen ist daher das Vorliegen einer Datenbank vom Vorliegen eines bloßen Datenhaufens, der mangels Vorliegen einer systematischen oder methodischen Ordnung sowie Fehlens eines Zugangs mit elektronischen Mitteln nicht dem Schutz unterfallen kann. Nach Erwägungsgrund 21 der Datenbankrichtlinie (RL 96/9/EG ) ist es nicht erforderlich, dass eine physische Speicherung der Daten in geordneter Weise erfolgt. Maßgeblich ist allein, ob auf der Zugriffsebene der Nutzer die einzelnen Elemente systematisch und methodisch recherchieren kann. Das ungeordnete Einspeisen in den physischen Speicher ist insofern für Datenbanken typisch. Ausreichend ist damit, wenn erst das Abfragesystem die schutzbegründende systematische oder methodische Ordnung herbeiführt. Letztlich kann aber auch das Datenbankherstellerrecht nicht zu einem Ausschließlichkeitsrecht am Datum selbst führen, sodass keine eigentumsähnliche Rechtseinräumung folgen kann. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass nach herrschender Auffassung nach geltendem Recht weder ein Eigentum an Daten besteht noch ein dem Eigentum vergleichbares Recht mit absoluter Wirkung an selbigen. Es werden dem Berechtigten zwar Abwehrrechte gegeben, diese führen jedoch mangels Zuweisung eines umfassenden Nutzungsrechts nicht zu einem dem Eigentum gleichstehenden Schutz.

Zuweisung der Daten

Aufgrund der fehlenden Möglichkeit der eigentumsrechtlichen Zuweisung bleibt die Frage nach der Zuweisung der Daten zu beantworten. Insbesondere Unternehmen haben ein Interesse daran, dass die Zuweisung von Daten zu demjenigen erfolgt, der in deren Herstellung investiert, unabhängig von einem Personenbezug. Die Zuweisungsentscheidung wird letztlich aus wirtschaftlicher Sicht getroffen. Streitig ist dabei aber, auf welche wirtschaftlichen Gesichtspunkte in diesem Zusammenhang abzustellen ist. Nachfolgend wird exemplarisch auf verschiedene Konstellationen einer problematischen Zuordnung eingegangen. Die Frage der Zuweisung der Daten stellt sich z.B., wenn der Hersteller Daten auswerten möchte, die im Rahmen der Nutzung durch den Kunden entstehen. Solche Daten sind beispielsweise bei der Nutzung eines Automobils generierte Messdaten. Teilweise wird vertreten, dass diese Daten dem Betreiber der Maschine, also dem Halter zuzurechnen sind, da der Betrieb der für die Entstehung der Daten maßgebliche Skripturakt ist. Die Sicht der Hersteller geht dahin, dass ihnen die Daten aufgrund ihrer Verantwortlichkeit für die Herstellungs- und Entwicklungskosten, der die Daten erfassenden Technologie, zuzuweisen sind. Dabei wird bei letzterer Auffassung die Zuordnung noch komplizierter, wenn mehrere Unternehmen an der Erstellung der Technologie beteiligt sind. Bei der Analyse von Big Data ist die Zuweisung ebenfalls nicht einfach zu treffen. Problematisch ist diese insbesondere, wenn Daten ausgewertet werden, die vom Dienstleister erhoben worden sind (z.B. bei Smart-Analytics-Verfahren). Nach Ansicht der Dienstleister sind die Daten ihnen zuzuordnen, weil sie Träger der wirtschaftlichen Aufwände sind und sie auch als Datenbankhersteller anzusehen sind. Die Zuweisung bei Speicherung von Daten in der Cloud ist wie oben zu behandeln und in diesem Zusammenhang nach der wirtschaftlichen Zuweisung zu fragen. Allerdings enthalten die Verträge der Cloud-Anbieter in aller Regel Dateneigentumsklauseln, die dem Cloud-Nutzer die Rechte an den Daten zuweisen.

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Noerr LLP
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