Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) trat am 1. August 2014 in Kraft und enthält einige wichtige Neuerungen und Übergangsregelungen. Unternehmen können auf Antrag die Zahlung der EEG-Umlage begrenzen lassen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Künftig fordert der Gesetzgeber auch von Unternehmen mit weniger als 10GWh Stromverbrauch hierfür eine Zertifizierung, für 2014 gilt jedoch noch eine Übergangsregelung. Nunmehr muss jedes Unternehmen, das einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellt, ein System zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben. Als Nachweis gilt die Zertifizierung gemäß ISO50001 oder die Validierung gemäß EMAS. Für Unternehmen mit einem Stromverbrauch <5GWh besteht die Möglichkeit, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nachzuweisen. Ein solches System entspricht den in der Spitzenausgleich-Effizienzverordnung (SpaEfV) beschriebenen Alternativen. Der Gesetzgeber hat aufgrund der kurzfristigen Änderungen für 2014 eine Übergangsregelung für Unternehmen mit einem Stromverbrauch <10GWh beschlossen. Diese Unternehmen müssen keine Bescheinigung über ein Energieeffizienzsystem erbringen, wenn sie nachweisen können, dass sie bis zum Stichtag 30. September nicht in der Lage waren, eine Zertifizierung zu erlangen. Den Nachweis können Unternehmen in Form einer Erklärung eines Zertifizierungsunternehmens erbringen, die vor dem 1. Oktober ausgestellt worden sein muss. Der Zertifizierer muss bestätigen, dass es dem Unternehmen entweder nicht möglich war, bis zum Stichtag ein Energie- oder EMAS-Umweltmanagementsystem in Betrieb zu nehmen oder es dem Zertifizierer wegen Auslastung der Kapazität nicht möglich war, eine Zertifizierung durchzuführen.
Gute Stimmung auf der Control 2024
Zur 36. Control, die vom 23. bis 26. April stattfand, kamen 475 Aussteller.