Digitale Leistungsschalter

So lassen sich Strom- und Energiesteuer senken

Die Belastungen durch energiebezogene Steuern und Abgaben spielen eine immer größere Rolle bei den Kosten eines Unternehmens. Doch der Gesetzgeber hat gerade Unternehmen des produzierenden Gewerbes einige Möglichkeiten zur Reduzierung dieser Abgabenlast eingeräumt. Die Einsparmöglichkeiten sind so groß, dass sich eine Beschäftigung mit der durchaus komplexen Materie auf jeden Fall finanziell lohnen kann.

Energieverbrauchsdaten kommunizieren

Der Leistungsschalter ist zudem in der Lage, alle Daten über den integrierten Modbus oder ein Profibus- bzw. Ethernet-Modul zu kommunizieren. Die ermittelten Energieverbrauchsdaten können so komfortabel an eine Leitstelle bzw. zur Weiterverarbeitung in Cloud- oder Edge-Systeme übertragen werden. So lassen sich alle Messdaten auch problemlos speichern und dokumentieren; die für Steuerentlastungen erforderlichen Nachweise sind damit einfach zu erbringen.

Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen

Derart ausgestattet können insbesondere Unternehmen des produzierenden Gewerbes verschiedene Möglichkeiten zur Steuerentlastung in Anspruch nehmen und damit die Belastung durch Energiekosten signifikant reduzieren. Je nach Tätigkeit ist sogar eine vollständige Entlastung von der Steuer auf die eingesetzte Energie möglich. Bei der Strom- und Energiesteuer gibt es im Wesentlichen folgende Entlastungsmöglichkeiten: Zum einen die allgemeine Entlastung für das produzierende Gewerbe gemäß §9b StromStG und §54 EnergieStG. Die zweite Möglichkeit sind spezielle Entlastungen für energieintensive Prozesse und Verfahren gem. §9a StromStG und §51 EnergieStG. Drittens kann ein Spitzenausgleich gemäß §10 StromStG und §55 EnergieStG geltend gemacht werden. Auch soweit eine Entlastung für besonders energieintensive Prozesse nicht in Betracht kommt, können Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Stromsteuerbelastung von derzeit 20,50€ pro MWh um 5,13€ pro MWh und damit um rund 25 Prozent reduzieren.

Die Entlastung findet grundsätzlich für jegliche Entnahme Anwendung, unabhängig von der konkreten Tätigkeit des Unternehmens, für die der Strom entnommen wurde. Nicht entlastungsfähig sind Strommengen, die zu eigenbetrieblichen Zwecken zur Erzeugung von Nutzenergie (Licht, Wärme, Kälte, Druckluft oder mechanischer Energie) entnommen werden, soweit diese Erzeugnisse letztlich von Unternehmen genutzt werden, die nicht dem produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind.

Steuern reduzieren

Welchen Umfang die möglichen Entlastungen annehmen können, zeigt ein Beispiel: Die Berechnungen finden dabei auf der Grundlage eines exemplarischen Unternehmens des produzierenden Gewerbes mit folgenden Ausgangsgrößen im Antragsjahr 2021 statt: Stromverbrauch von 10.000MWh, davon 3.500MWh zur Wärmerzeugung bei Produktionsprozessen, daneben 9.500MWh Erdgas für Produktionsprozesse und 3.000MWh Erdgas zum Heizen des Gebäudes. Werden von dem Unternehmen alle Entlastungsmöglichkeiten ausgenutzt, kann so die anfängliche steuerliche Belastung von 273.750€ auf 92.076,75€ gesenkt werden. Die verbleibende definitive Belastung unter Beachtung der fiktiven Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung liegt sogar nur bei 9.818,69€.

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