Smart Analytics, Big Data und Cloud

Die Frage nach dem Recht an Daten

Die digitale Transformation ist in vollem Gang. Im Rahmen der Industrie-4.0-Produktion, im Smart Home oder im vernetzten Auto fallen große Datenmengen an. Aber wem gehören diese Daten? Dem Autofahrer? Dem Automobilbauer? Dem Dienstanbieter? Dieser Frage geht Rechtsanwalt Dr. Thomas Thalhofer nach.

Daten werden aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung als das neue Öl des Internets und neue Währung der digitalisierten Welt angesehen. Beispielsweise im Rahmen von Smart-Analytics-Verfahren werden Funktions- und Verbrauchsdaten von Produktionsanlagen durch an der Maschine angebrachte Sensoren erfasst oder Nutzungsdaten von internetfähigen TV-Geräten gesammelt. Aber auch im Rahmen der Industrieproduktion und im vernetzten Auto fallen immer größere Datenmengen an. Daten wohnt immer häufiger ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert inne, der einem Unternehmen einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil verschaffen kann. Daher stellt sich die Frage, wem die Rechte an diesen Daten zustehen.

Abgrenzung personenbezogener und maschinengenerierter Daten

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben und Informationen, die einer bestimmten bzw. identifizierten Person zugeordnet werden können. Bei derartigen Daten stellt sich aufgrund der Möglichkeit, sie einer bestimmten Person zuzuordnen, im Regelfall nicht gleichermaßen die problematische Frage des Rechts an diesen Daten. Denn bei personenbezogenen Daten ist derjenige Rechtsinhaber, der von der Datenerhebung betroffen ist. Eine übertragbare Rechtsposition und damit uneingeschränkte Herrschaft über die Daten wird durch den datenschutzrechtlichen Schutz jedoch nicht erlangt. Maschinengenerierte Daten sind Informationen, die durch Messung, Beobachtung, statistische Erhebung oder sonstige Aktivität durch eine Maschine oder ein Produkt gesammelt oder gespeichert werden. Dies sind beispielsweise Informationen wie Betriebsstunden, Druck, Temperatur, Kraftstoffdurchfluss und Stromverbrauch. Bei diesen Daten besteht bisher keine explizite gesetzliche Regelung, welche die Nutzung oder Erhebung dieser Daten regelt.

Der Begriff von Big Data

Im Zusammenhang mit dem Recht an Daten ist auch der Begriff Big Data näher zu betrachten. Er wird verwendet, um den Einsatz großer schnell wachsender Datenmengen und deren Speicherung in Hochleistungsdatenbanken zu beschreiben. Big Data ermöglicht unter anderem die Erstellung von Nutzerprofilen oder die Herleitung von wirtschaftlich verwertbaren Korrelationen. Durch eine Big Data Analyse kann ein Unternehmen beispielsweise zielgerichtet Marketing betreiben, aber auch Prozesse oder Produkte verbessern. Im Rahmen von Industrie 4.0 am Beispiel der Smart Factory erfolgt die Optimierung der Produktionsabläufe aufgrund der Vielzahl der Messdaten, die durch Sensoren an den Maschinen erfasst werden. Um auch diese Messdaten in den Analyseprozess aufnehmen zu können und dadurch die Auswertung und Wertschöpfung zu verbessern, ist zu klären, wem diese Daten letztlich zuzuordnen sind. Darf etwa ein Produktionsunternehmen diese Daten überhaupt verwenden, oder gehören diese z.B. dem Hersteller der Maschine, welchen man zuerst um Erlaubnis fragen müsste?

Eigentum an Daten?

Besteht nach der aktuellen Gesetzeslage überhaupt ein Eigentum an Daten? Nach § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache über diese nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Damit verleiht das Eigentum einerseits positiv ein umfassendes Nutzungsrecht und andererseits kann der Eigentümer andere von der Nutzung ausschließen (negatives Abwehrrecht). Voraussetzung ist jedoch, dass Daten eine Sache in Form von körperlichen Gegenständen darstellen. Darunter fällt zwar das physische Medium auf dem Daten gespeichert sind. Daten selbst sind jedoch gerade nicht verkörpert, sodass kein durch das Eigentum begründetes Nutzungsrecht an den Daten besteht. Um dennoch ein eigentumsähnliches Recht an Daten zu begründen, ist zu überlegen, ob das Recht an Daten als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist. Dieser Paragraf schützt aber nur die in der Vorschrift aufgezählten absoluten Rechte wie den Körper, das Leben, die Gesundheit und neben dem Eigentum auch sonstige Rechte. Über die Norm kann der Rechtsinhaber Eingriffe in sein Recht abwehren und bei einer Verletzung Schadensersatz verlangen. Voraussetzung für die Einordnung als absolutes Recht ist aber, dass das Recht Wirkung gegenüber jedermann entfaltet. Zwar erkennt die Rechtsprechung an, dass Datenbestände zu den selbstständigen vermögenswerten Gütern gehören. Die Annahme eines absoluten Rechts an Daten konnte sich bisher jedoch nicht durchsetzen. Außerdem ist unter Juristen umstritten, ob die Einordnung als sonstiges Recht neben der Abwehrkomponente auch die positive Nutzungsbefugnis beinhalten soll. Dahin gehen die Überlegungen, wenn man solche Daten als Splitter des allgemeinen Persönlichkeitsrecht ansieht, für welches der BGH eine vermögensrechtliche Stellung der betreffenden Person anerkannt hat.

Recht an Daten durch Schutzgesetz?

Kann man vielleicht ein Recht an Daten aus den strafrechtlichen Normen der §§ 202a-c, 303a StGB herleiten, in dem man diese als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 ansieht? Die Normen stellen unter bestimmten Umständen das Ausspähen von geschützten Daten sowie die Beeinträchtigung von deren Integrität von Daten unter Strafe. Zwar ist unter den Juristen anerkannt, dass deren Verletzung auch zivilrechtliche Ansprüche (z.B. Schadensersatz, Unterlassung) auslöst, die der Verletzte durchsetzen kann. Daraus allein folgt jedoch keine ausschließlichkeitsrechtliche Zuweisung von Daten im Sinne eines Eigentums. Im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Zuordnung von Daten wird ein zivilrechtlicher und strafrechtlicher Schutz über das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 17, 18 UWG) herbeigeführt. Diese Regelungen führen aber wiederum nicht zu einem eigentumsähnlichen Schutz an Daten, sondern nur zu einem Abwehrrecht hinsichtlich der unbefugten Mitteilung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die möglicherweise in den Daten enthalten sind.

Urheberrechtlicher Schutz

Ein urheberrechtlicher Schutz von Big Data gemäß § 4 Abs. 2 UrhG als Datenbank setzt voraus, dass ein Sammelwerk, welches eine auf Grund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, vorliegt. Eine erforderliche Schöpfung ist bei einer reinen Datenansammlung in der Regel aber gerade nicht gegeben, sodass ein urheberrechtlicher Schutz hier ausscheidet. In Betracht könnte noch ein Schutz des Datenbankherstellers kommen. Eine Datenbank ist nach § 87 a UrhG eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mithilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Big Data ist oftmals gerade nicht im herkömmlichen Sinne nach einer bestimmten Weise geordnet. Abzugrenzen ist daher das Vorliegen einer Datenbank vom Vorliegen eines bloßen Datenhaufens, der mangels Vorliegen einer systematischen oder methodischen Ordnung sowie Fehlens eines Zugangs mit elektronischen Mitteln nicht dem Schutz unterfallen kann. Nach Erwägungsgrund 21 der Datenbankrichtlinie (RL 96/9/EG ) ist es nicht erforderlich, dass eine physische Speicherung der Daten in geordneter Weise erfolgt. Maßgeblich ist allein, ob auf der Zugriffsebene der Nutzer die einzelnen Elemente systematisch und methodisch recherchieren kann. Das ungeordnete Einspeisen in den physischen Speicher ist insofern für Datenbanken typisch. Ausreichend ist damit, wenn erst das Abfragesystem die schutzbegründende systematische oder methodische Ordnung herbeiführt. Letztlich kann aber auch das Datenbankherstellerrecht nicht zu einem Ausschließlichkeitsrecht am Datum selbst führen, sodass keine eigentumsähnliche Rechtseinräumung folgen kann. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass nach herrschender Auffassung nach geltendem Recht weder ein Eigentum an Daten besteht noch ein dem Eigentum vergleichbares Recht mit absoluter Wirkung an selbigen. Es werden dem Berechtigten zwar Abwehrrechte gegeben, diese führen jedoch mangels Zuweisung eines umfassenden Nutzungsrechts nicht zu einem dem Eigentum gleichstehenden Schutz.

Zuweisung der Daten

Aufgrund der fehlenden Möglichkeit der eigentumsrechtlichen Zuweisung bleibt die Frage nach der Zuweisung der Daten zu beantworten. Insbesondere Unternehmen haben ein Interesse daran, dass die Zuweisung von Daten zu demjenigen erfolgt, der in deren Herstellung investiert, unabhängig von einem Personenbezug. Die Zuweisungsentscheidung wird letztlich aus wirtschaftlicher Sicht getroffen. Streitig ist dabei aber, auf welche wirtschaftlichen Gesichtspunkte in diesem Zusammenhang abzustellen ist. Nachfolgend wird exemplarisch auf verschiedene Konstellationen einer problematischen Zuordnung eingegangen. Die Frage der Zuweisung der Daten stellt sich z.B., wenn der Hersteller Daten auswerten möchte, die im Rahmen der Nutzung durch den Kunden entstehen. Solche Daten sind beispielsweise bei der Nutzung eines Automobils generierte Messdaten. Teilweise wird vertreten, dass diese Daten dem Betreiber der Maschine, also dem Halter zuzurechnen sind, da der Betrieb der für die Entstehung der Daten maßgebliche Skripturakt ist. Die Sicht der Hersteller geht dahin, dass ihnen die Daten aufgrund ihrer Verantwortlichkeit für die Herstellungs- und Entwicklungskosten, der die Daten erfassenden Technologie, zuzuweisen sind. Dabei wird bei letzterer Auffassung die Zuordnung noch komplizierter, wenn mehrere Unternehmen an der Erstellung der Technologie beteiligt sind. Bei der Analyse von Big Data ist die Zuweisung ebenfalls nicht einfach zu treffen. Problematisch ist diese insbesondere, wenn Daten ausgewertet werden, die vom Dienstleister erhoben worden sind (z.B. bei Smart-Analytics-Verfahren). Nach Ansicht der Dienstleister sind die Daten ihnen zuzuordnen, weil sie Träger der wirtschaftlichen Aufwände sind und sie auch als Datenbankhersteller anzusehen sind. Die Zuweisung bei Speicherung von Daten in der Cloud ist wie oben zu behandeln und in diesem Zusammenhang nach der wirtschaftlichen Zuweisung zu fragen. Allerdings enthalten die Verträge der Cloud-Anbieter in aller Regel Dateneigentumsklauseln, die dem Cloud-Nutzer die Rechte an den Daten zuweisen.

Vertragliche Gestaltung und Fazit

Wie beschrieben, besteht aufgrund der Schwierigkeit, eine eindeutige Zuordnung von Daten nach geltender Rechtslage vorzunehmen, eine große Notwendigkeit für vertragliche Regelungen. Zwar wird durch eine solche schuldrechtliche Vereinbarung keine dingliche und damit eigentumsähnliche Wirkung erzeugt, aber der Nutzungsumfang kann beschränkt werden und durch technische Vorkehrungen, die eine nicht berechtigte Nutzung verhindern, kann eine quasi-dingliche Wirkung erzeugt werden. Nach geltendem Recht besteht kein umfassendes dingliches Recht an Daten, das einem Eigentum an Sachen vergleichbar wäre. Zwar kann man häufig eine Güterzuweisung vornehmen, jedoch muss derjenige, welcher ein Recht an den Daten geltend machen muss, aus einem Flickenteppich von Regelungen sich ein Abwehrrecht heraussuchen, das auf seinen Fall passt, und es ist nicht gesichert, dass der konkrete Fall abgedeckt ist. In Anbetracht der weitreichenden Bedeutung von Daten erscheint eine dingliche Zuweisung überlegenswert. Dafür spricht, dass dadurch das Gesetz die Grundlage für eine geordnete und eine gerechte Verteilung des Nutzens von Big Data Anwendungen bilden würde. Andere Stimmen gehen davon aus, dass die bisher bestehende Gesetzeslage ausreichend ist. Die geltende Rechtslage birgt jedenfalls eine erhöhte Streitgefahr, da beispielsweise im Rahmen von Produktionsabläufen in der Smart Factory gerade verschiedene potenzielle Rechtsinhaber in Frage kommen. Letztlich müsste in einem solchen Gesetz der genaue Umfang der dinglichen Zuweisung geklärt werden, um eine die Arbeit der Praxis tatsächlich erleichternde Regelung zu schaffen.

Noerr LLP
http://www.noerr.com

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